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Ihre Rechte als Mieter

Im Mietrecht richtet sich ebenso wie im Kaufrecht fast alles nach dem Vertrag. Aber bei Wohnungsmiete schreibt das Gesetz einige Dinge zwingend vor:

Eine Kaution darf nicht höher sein als drei Nettokaltmieten, und der Mieter hat immer das Recht auf Zahlung in drei Monatsraten (egal, was im Vertrag steht).

Eine Kündigung muß schriftlich erklärt werden, und zwar zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (Kündigungsfrist also knapp drei Monate - für den Vermieter gelten bei längerer Mietdauer längere Fristen).

Zur Renovierung (Schönheitsreparaturen) ist der Mieter nicht verpflichtet, wenn der Mietvertrag nur auf den Zeitablauf abstellt (z.B. „alle fünf Jahre“), ohne ausdrücklich klarzustellen, daß es maßgeblich auf den tatsächlichen Bedarf (je nach Zustand) ankommt. Fehlt diese Klarstellung, so muß der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen.

Jeder Mangel muß dem Vermieter sofort angezeigt werden. Bis zur Behebung darf die Miete - maßvoll - gemindert werden. Ob der Vermieter etwas für den Mangel kann (Verschulden), spielt keine Rolle.

Läßt der Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen, so kann der Mieter den Mangel fachmännisch beseitigen lassen und die Kosten von der Miete abziehen (manchmal ist das - die „Aufrechnung“ - allerdings im Mietvertrag ausgeschlossen; wirksam ist das in Formularverträgen jedoch nur dann, wenn unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen ausdrücklich ausgenommen sind von diesem Aufrechnungsverbot).

Bis zu zwei Monatsmieten können Sie Ihrem Vermieter schuldig bleiben, ohne gleich eine Kündigung befürchten zu müssen. Und wenn Sie selbst gekündigt haben und Streit um die Rückzahlung der Kaution erwarten (etwa wegen der Betriebskosten), dann sollten Sie das auch ruhig tun.

Im übrigen gilt auch für Mietverträge das, was bei Verträgen immer gilt.


Gerichtsentscheidungen




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