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Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Abmahnung ist das Mittel, einen Streit im Wettbewerbsrecht ohne Gerichtsprozeß zu klären. Eine Abmahnung droht dem Unternehmer etwa in folgenden Fällen:

 

Eine Abmahnung sollte nur ignorieren, wer seiner Sache sehr sicher ist, denn damit „treibt“ man den Abmahnenden in einen Prozeß. Und bestimmte Formfehler kann man nur erfolgreich geltend machen, wenn man innerhalb weniger Tage reagiert. Im Einzelnen:

Die Abmahnung hat den Zweck, den Streit um einen Wettbewerbsverstoß ohne Gerichtsprozeß zu beenden. Als Wettbewerbsverstoß bezeichnet man die Übertretung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Wann genau Wettbewerb unlauter ist, definiert das Gesetz freilich nicht. Das Gesetz verwendet unscharfe Begriffe wie „irreführende Werbung“ oder „Herabsetzung“ von Mitbewerbern. Die Rechtsprechung hat über die Jahrzehnte einen umfangreichen Katalog von Wettbewerbsverstößen herausgearbeitet. Wer einmal einen solchen Wettbewerbsverstoß begeht (man nennt ihn den Störer), der begründet damit eine Wiederholungsgefahr. Solange diese Wiederholungsgefahr besteht, kann jeder Mitbewerber den Störer auf Unterlassung verklagen, ebenso auch jede Organisation, deren Zweck die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist.

 

Die Abmahnung soll es dem Störer ermöglichen, die Wiederholungsgefahr ohne Prozeß auszuräumen.Das erreicht man mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist Bestandteil jeder Abmahnung. Strafbewehrt heißt: der Störer verspricht dem Abmahnenden nicht nur, den Wettbewerbsverstoß nicht zu wiederholen (das wäre nur eine einfache Unterlassungserklärung, und die genügt nicht), er verspricht dem Abmahnenden auch eine Geldzahlung für den Fall, daß er den Wettbewerbsverstoß doch wiederholt (sog. Vertragsstrafe).

 

Weil die Prozeßvermeidung auch im Interesse des Störers liegt, hat er die Abmahnkosten zu tragen. Die Kosten einer Abmahnung richten sich danach, von wem sie stammt und worum es geht. Stammt die Abmahnung von einem Anwalt, so richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert (oft auch „Streitwert“ genannt). Über die richtige Bestimmung des Gegenstandswerts in Wettbewerbssachen gibt es buchstäblich ganze Bibliotheken. Üblich sind Beträge zwischen 5.000 und 50.000 Euro. So kommt man auf Abmahnkosten zwischen 500 und 2.500 Euro (Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer hat der Abmahnende übrigens in der Regel nicht). Stammt die Abmahnung von einem Verband, der sich den Wettbewerbsschutz zur Aufgabe gemacht hat, so akzeptiert die Rechtsprechung nur Beträge bis etwa 250 Euro. Durch die Beauftragung eines Anwalts würde ein solcher Verband nämlich eingestehen, daß er zur Erfüllung seiner selbst gewählten Aufgabe außerstande ist.

 

Trotzdem gibt es Unternehmen, die von Abmahnungen „leben“, sog. Abmahnvereine. Diesen Organisationen kommt es nicht auf die Lauterkeit des Wettbewerbs oder gar auf den Verbraucherschutz an, sondern nur auf das Einnehmen von Erstattungen. Um so wichtiger ist es, jede Abmahnung von einem Wirtschaftsrechtler prüfen zu lassen, und zwar möglichst sofort. Oft kann aufgrund von Formfehlern die Unwirksamkeit der Abmahnung begründet werden. Diese Möglichkeit besteht aber nur innerhalb weniger Tage (eine Woche ist zu lang). Außerdem sind die Abmahnkosten oft überhöht, oder die Unterlassungserklärung ist zu weit formuliert, umfaßt also auch erlaubte Wettbewerbshandlungen. Ob wirklich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, oder ob ein Prozeß riskiert werden sollte, kann nur ein im Wirtschaftsrecht erfahrener Anwalt einschätzen.

 

Natürlich ist der Abgemahnte über diese Rechtslage nicht begeistert. Man sollte aber nicht vergessen, was statt dieser gegenseitigen Überwachung aller Marktteilnehmer die Alternative wäre: Überwachung durch eine Behörde. Wer schon öfter mit Behörden zu tun hatte, der kann sich das nicht ernsthaft wünschen.

 

 

 

Autor: Jochim C. Schiller
Erstmals erschienen in "Das Sein", Ausgabe 12/2005

 

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