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Nehmen Sie Fristen ernst!

In den meisten Prozessen verliert eine Seite deshalb, weil sie eine Frist versäumt hat - entweder während des Prozesses oder davor. Um Fristen, die während des Prozesses laufen, kümmert sich Ihr Anwalt - garantiert. Aber um Fristen, die schon vor dem Prozeß beginnen, müssen Sie sich selber kümmern. Das gilt vor allem für die Verjährung.

Sie wollen gar keinen Prozeß führen? Das mag sein, aber das kann man sich nicht immer aussuchen. Schon deshalb sollte man diese Möglichkeit stets einplanen. Und schließlich heißt es nicht ohne Grund: si vis pacem, para bellum. Im übrigen sind Fristen auch außerhalb von Prozessen entscheidend, insbesondere Rechtsbehelfsfristen:


Wenn es in einem Bescheid heißt, dagegen könne innerhalb von zwei Wochen oder einem Monat Widerspruch oder Klage erhoben werden, dann heißt das: mit dem Ablauf dieser Frist wird der Bescheid bestandskräftig, d.h. unanfechtbar, selbst wenn er rechtswidrig ist. Dann helfen alle schönen Worte nichts mehr. Um die Frist zuverlässig berechnen zu können, muß zunächst der Fristbeginn klar sein.

Die meisten Bescheide werden förmlich zugestellt. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, so hinterlegt er den Brief - meist auf der nächsten Postdienststelle - und hinterläßt darüber eine Benachrichtigung (sog. Zustellung durch Niederlegung). In solchen Fällen gilt der Bescheid als zugestellt mit dem Einwurf der Benachrichtigung über die Hinterlegung - auch wenn der Brief selbst erst viel später oder sogar überhaupt nicht abgeholt wird. Das Datum der Niederlegung (Benachrichtigung) wird auf dem Umschlag dokumentiert, in dem der Bescheid steckt. Deshalb sollten Sie den Umschlag immer aufbewahren (das steht auch drauf).

Aber auch einfache Briefe können Fristen in Lauf setzen, etwa die Frist zum Widerruf eines Verbrauchervertrages. Daß auf jedem eigehenden Brief das Datum des Posteingangs vermerkt wird, sollte also selbstverständlich sein. Warum von man von jedem Brief, den man verschickt, eine Kopie behalten sollte, erfahren Sie hier.

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