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Bertelsmann-Verträge: Zwei Gruppen von Käufern können immer noch Geld zurückverlangen...

 

1.) Sie haben vor dem 28.06.2015 widerrufen? Dann ist der Fristablauf kein Problem. Das gilt auch dann, wenn inmediaONE/Bertelsmann den Widerruf zurückgewiesen oder Ihnen aus „Kulanz“ ein geringfügiges Vergleichsangebot gemacht hat. Schicken Sie mir die Antwort zusammen mit einer Kopie Ihres Widerrufsschreibens und mit dem Vertrag, um den es geht ("Bestell-Urkunde"). Ich prüfe kostenlos und unverbindlich, ob Ihr Vertrag unter das von mir erstrittene Urteil fällt (oder unter ein neueres Urteil). Einen an meine Kanzlei adressierten Musterbrief können Sie hier herunterladen.

 

Es schadet nichts, wenn der Widerruf schon lange zurückliegt. Es genügt, wenn Sie irgendwann geschrieben haben, daß der Vertrag nicht aufrechterhalten bleiben soll – auch ohne das Wort "Widerruf". Was Sie als Grund angegeben haben oder was die Gegenseite geantwortet hat, spielt keine Rolle. Auch ein Brief ist nicht erforderlich: es genügt, wenn Sie ein Fax oder eine Mail geschickt haben. Es lohnt sich also, die alte Korrespondenz zu durchsuchen!

 

2.) Vielleicht können Sie Ihr Widerrufsrecht immer noch ausüben: wenn Sie einen Vertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen haben. Denn Bertelsmann hat in vielen Fällen unwirksame Formulare verwendet. Kunden, die nach dem 10.06.2010 solche Formulare unterschrieben haben, können sich auch jetzt noch vom Vertrag lösen. Nur für Verträge, die vor dem 11.06.2010 unterschrieben und bisher nicht widerrufen wurden, ist das Widerrufsrecht am 27.06.2015 erloschen.

 

Was in Ihrem Fall gilt, will ich gern prüfen – kostenlos und unverbindlich. Schicken Sie mir einfach den Vertrag ("Bestell-Urkunde") und ggf. eine Kopie Ihres Widerrufsschreibens (und der Antwort von inmediaONE/Bertelsmann). Einen an meine Kanzlei adressierten Musterbrief können Sie hier herunterladen.

 

Eine ausführliche Darstellung zum Widerrufsrecht finden Sie hier. Für den Widerruf von Geschäften mit andere Firmen gelten im Prinzip dieselben Regeln – auch hier lohnt es sich also, mir den Vertrag zur Prüfung zu schicken.

 

 

Jochim C. Schiller, im Juni 2015.




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