Startseite


Schildbürgerstreich aus dem Verkehrsministerium: Freie Fahrt für Raser und Falschparker

 

Tausende von alten Verkehrszeichen müssen neuerdings nicht mehr befolgt werden, weil die Bundesregierung wieder einmal geschlampt hat. Hunderttausende von Verkehrssündern kommen also ungeschoren davon. Juristen raufen sich die Haare...

 

 

Was ist passiert?

 

1992 wurden neue Verkehrszeichen eingeführt, die sich von den alten Zeichen geringfügig unterscheiden (eine Übersicht findet sich hier). Aber natürlich konnten und sollten die neuen Zeichen nicht sofort überall angebracht werden. Deshalb sollten die alten Zeichen vorerst weiter gelten: „Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit" - so formulierte man damals in § 53 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

 

Das ging gut bis zum 31.08.2009. Dann haben Bundesumweltminister Gabriel und Bundesverkehrsminister Tiefensee (beide SPD) als eine ihrer letzten Amtshandlungen noch schnell diesen Absatz streichen lassen. Die Folge: Tausende von Verkehrszeichen (das sind nicht nur Verkehrsschilder, sondern auch Fahrbahnmarkierungen) sind über Nacht rechtswidrig geworden.

 

 

Sind die alten Schilder noch gültig?

 

Anders als vielfach kolportiert, sind die alten Verkehrszeichen nicht „ungültig". Denn Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte (genau wie ein Steuerbescheid oder eine Baugenehmigung). Und im Interesse der Rechtssicherheit sind rechtswidrige Verwaltungsakte nicht automatisch unwirksam. Unwirksam sind Verwaltungsakte vielmehr nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit für jedermann offenkundig („evident") ist (§ 44 VwVfG). Ansonsten bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht geändert oder aufgehoben wird (§ 43 VwVfG). Falls die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht von sich aus ändert oder aufhebt, muß ein Rechtsbehelf eingelegt werden, und zwar fristgerecht (sonst wird der Verwaltungsakt bestandskräftig, also unanfechtbar).

 

 

Kann man belangt werden, wenn man ein altes Schild mißachtet?

 

Daß die alten Verkehrszeichen wirksam sind, bedeutet aber nicht, daß Verstöße dagegen noch geahndet werden können. Denn nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege stricta" gilt im Strafrecht ein Analogieverbot: eine Tat darf nicht geahndet werden, nur weil sie einer gesetzlich verbotenen Handlung ähnelt. Das ergibt sich aus Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der auch für Ordnungswidrigkeiten gilt (BVerfGE 25, 269, 285).

 

Es bestehen also gute Chancen, bei einem Verstoß gegen ein „altes" Verkehrszeichen vor Gericht freigesprochen zu werden. Etliche Kommunen verzichten deshalb schon jetzt auf die Verfolgung von Verstößen gegen „alte" Verkehrszeichen. Wo die Polizei weniger einsichtig ist, da muß der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, und zwar fristgerecht (auch der Bußgeldbescheid ist als Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht aufgehoben wird, und wird mit Ablauf der Einspruchsfrist auch trotz seiner Rechtswidrigkeit bestandskräftig, also unanfechtbar).

 

 

Muß man bei einem alten Parkverbotsschild die Abschleppkosten tragen?

 

Daß dem Halter die Abschleppkosten auferlegt werden, wenn sein Fahrzeug behindernd abgestellt war, ist keine „Strafe" (auch wenn der Einzelne es so empfinden mag), sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (genau wie das Absperren einer Unfallstelle oder die Begleitung eines Demonstrationszugs). Dafür gilt das Analogieverbot nicht, sondern es bleibt bei dem Grundsatz, daß auch der rechtswidrige Verwaltungsakt bis zur Aufhebung wirksam ist.

 

 

Wer haftet bei einem Unfall?

 

Wegen des Grundsatzes, daß die alten Verkehrszeichen trotz ihrer Rechtswidrigkeit wirksam bleiben, kommt es für die Haftung bei einem Unfall nach wie vor darauf an, wer die Verkehrsregeln beachtet hat und wer nicht. Das gilt aber nur für die gegenseitigen Ansprüche der Unfallbeteiligten (für die letztlich die Versicherungen aufkommen müssen). Daß der Unfallverursacher zusätzlich auch noch bestraft wird (so war es bisher), ist hingegen nicht mehr zu erwarten.

 

 

Kann man sich darauf verlassen?

 

Natürlich nicht, und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist man vor Gericht und auf hoher See bekanntlich immer in Gottes Hand. Und zweitens sind die alten Schilder möglicherweise doch noch gesetzeskonform - nicht etwa deshalb, weil die Herren Gabriel und Tiefensee vielleicht doch alles richtig gemacht hätten (das haben sie garantiert nicht), im Gegenteil: vielleicht haben sie soviel falsch gemacht, daß die ganze Gesetzesänderung aufgrund von Formfehlern unwirksam ist (nämlich wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG). Damit wären dann zwar die alten Schilder gerettet, die alten Minister aber endgültig der Lächerlichkeit preisgegeben...

 

 

Jochim C. Schiller, April 2010.




Diese Seite von Matheis Werbeagentur und KLmedien.de erstellt.
-->