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Bertelsmann-Urteil: Widerruf auch nach Jahren noch möglich


Wer zwischen 2002 und 2008 bei einem Vertreterbesuch oder am Telefon einen Vertrag geschlossen hat, der hat gute Chancen, auch jetzt noch sein Geld zurückzubekommen – das ergibt sich aus einem von mir erstrittenen Urteil. Mein Gegner war damals der Marktführer Bertelsmann (inmediaONE, Lexikothek, Brockhaus, Coron, Faksimilie Verlag). Das Urteil gilt aber auch für die Verträge der meisten anderen Unternehmen, die mit Vertreterbesuchen oder Kaffeefahrten arbeiten („Direktvertrieb“).

 

Hat man für den Widerruf nicht nur zwei Wochen Zeit?

 

Wie erfahre ich, ob mein Fall betroffen ist?

 

Wie bekomme ich mein Geld zurück?

 

Gilt das Urteil auch, wenn die Ware bezahlt und der Vertrag erfüllt ist?

 

Gilt das Urteil auch für Raten- bzw. Teilzahlungsverträge?

 

inmediaONE sagt, das Urteil gilt nicht...

 

Welche Produkte kann man zurückgeben?

 

Ich verkaufe selbst - wie mache ich es richtig?

 

Warum ist die Widerrufsbelehrung unwirksam?

 

Wie hat der BGH entschieden?

 

Wie lautet der unwirksame Text?

 

Wo kann man das Urteil nachlesen?

 

 

Hat man für den Widerruf nicht nur zwei Wochen Zeit?

 

Verträge, die bei einem Vertreterbesuch oder auf einer Freizeitveranstaltung (etwa einer Kaffeefahrt) geschlossen werden („Haustürgeschäfte“), können ohne Begründung widerrufen werden – normalerweise allerdings nur innerhalb von zwei Wochen. Aber die Frist beginnt erst dann, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird. Und ein von mir erstrittenes Urteil besagt: der von der Bertelsmann-Tochter inmediaONE verwendete Text erfüllt diese Anforderung nicht. Den unwirksamen Text haben neben Bertelsmann auch fast alle anderen mindestens bis Anfang 2008 verwendet – manche tun es bis heute. Ob auch Ihr Fall betroffen ist, erfahren Sie hier.

 

 

Wie erfahre ich, ob mein Fall betroffen ist?

 

Schicken Sie mir einfach den Vertrag bzw. die Bestellurkunde – mehr nicht! Dann sage ich Ihnen, ob das von mir erstrittene Urteil auch für Ihren Fall gilt. Das ist für Sie unverbindlich und kostenlos. Einen Musterbrief für eine solche Anfrage können Sie hier herunterladen. Sie müssen nur die Bestellurkunde mitschicken (nicht die Auftragsbestätigung o.ä.). Falls Sie die Bestellurkunde nicht mehr haben, ist das auch kein Problem: jeder Vertragspartner ist verpflichtet, dem anderen auf Verlangen eine Kopie der Vertragsurkunde zu überlassen (§ 810 BGB). Also rufen Sie einfach in der Zentrale an und bitten um Zusendung einer Kopie Ihres Vertrages.

 

 

Wie bekomme ich mein Geld zurück?

 

Wenn geklärt ist, ob Ihr Fall betroffen ist, dann schreibe ich Ihnen, was Sie tun müssen und welche Gebühren dabei entstehen – unverbindlich und kostenlos! Einen Musterbrief für eine solche Anfrage können Sie hier herunterladen. Sie sollten aber etwas Geduld mit mir haben, denn manchmal ist der Andrang ziemlich groß...

 

 

Gilt das Urteil auch, wenn die Ware bezahlt und der Vertrag erfüllt ist?

 

Ja. Auch wenn der Kaufpreis längst bezahlt und der Vertrag vollständig erfüllt ist, kann der Vertrag noch rückgängig gemacht werden, auch noch nach Jahren. Wichtig ist nur, daß die Ware noch da ist.

 

 

Gilt das Urteil auch für Raten- bzw. Teilzahlungsverträge?

 

Ja. Die Urteilsbegründung erwähnt zwar nur einen Verstoß gegen § 312 BGB, der für Teilzahlungsverträge nicht gilt. Aber der Bundesgerichtshof ist mit mir der Meinung, daß der Text außerdem noch aus einem zweiten Grund unwirksam ist, nämlich wegen Irreführung. Und das gilt auch für Teilzahlungs- und Ratenzahlungsverträge. Mehr dazu hier.

 

 

inmediaONE sagt, das Urteil gilt nicht...

 

Ich weiß, aber das ist gelogen. Die von mir dargestellte Rechtslage entspricht nicht nur der herrschenden Meinung in der juristischen Fachliteratur (vgl. Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Rdnr. 3 zu Art. 245 EGBGB), sondern auch der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), also des höchsten deutschen Gerichts für Zivilrecht. Anderslautende Urteile einzelner Landgerichte (LG Kassel, Urteil vom 02.02.2007, Az. 1 S 395/06; LG Berlin, Urteil vom 22.03.2007, Az. 51 S 346/06; LG Hannover, Urteil vom 10.04.2007, Az. 2 S 51/06; LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2007, Az. 309 S 265/06) sind schlicht falsch. Vor dem BGH hätte keines dieser Urteile Bestand gehabt; in einem Revisionsverfahren hätte jedes dieser Urteile aufgehoben werden müssen.

 

Das von mir erstrittene Urteil ist deshalb rechtskräftig geworden, weil Bertelsmann die dagegen eingelegte Revision zurückgezogen hat. Und das geschah auch nicht etwa freiwillig, sondern weil der BGH sonst ein Grundsatzurteil erlassen hätte. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen. Es ist definitiv so: Wer zwischen Anfang 2002 und Anfang 2008 bei Bertelsmann/inmediaONE gekauft hat, der kann auch jetzt noch widerrufen und sein Geld zurückverlangen.

 

 

Welche Produkte kann man zurückgeben?

 

Betroffen sind alle Produkte, die ab 2002 bei einem Vertreterbesuch oder auf einer Freizeitveranstaltung („Kaffeefahrt“) gekauft wurden, wenn dabei die unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Aus dem Hause Bertelsmann/inmediaONE sind das u.a. folgende Produkte: Bertelsmann Lexikothek, Brockhaus (A-Z Wissen, Biosphäre, Chronik, Jahrbücher, Themenwissen, Weltatlas), Das 20. Jahrhundert, Faszination Natur, Faszination Weltgeschichte,  Himmelsatlas von A. Cellarius (Faksimile), Kupferbibel von Matthäus Merian (Das Alte Testament und Das Neue Testament), Mercator-Atlas (Faksimile), Stundenbuch/Livre d'Heures (Faksimile), Unser Jahrhundert in Wort, Bild und Ton, Von den Gestirnen – Meisterwerke zur mittelalterlichen Sternenwelt, Wissens-Center, Wissenplus-Magazin u.a.m.

 

 

Ich verkaufe selbst wie mache ich es richtig?

 

Jedem Unternehmer, der Verbraucherverträge abschließt, kann ich nur empfehlen, die verwendeten Formulartexte prüfen zu lassen. Wenn Sie einen unwirksamen Text verwenden, dann bedeutet das nicht nur, daß Ihre Kunden auch nach Jahren noch eine Rückabwicklung aller Verträge erzwingen können – außerdem müssen Sie auch noch kostenpflichtige Abmahnungen befürchten.

 

 

Warum ist die Widerrufsbelehrung unwirksam?

 

Mit zwei Argumenten habe ich den von inmediaONE/Bertelsmann verwendeten Text angegriffen:

  • Erstens erweckt er den Eindruck, daß man den Vertrag auch durch Rücksendung der Ware widerrufen könne, obwohl Bertelsmann die Ware grundsätzlich erst dann herausgibt, wenn die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist (Irreführung).
  • Und zweitens enthält der Text keinen Hinweis auf die genauen Rechtsfolgen von Widerruf und Rückgabe, obwohl das für Haustürgeschäfte im Gesetz so vorgeschrieben ist (§ 312 BGB).

Das zweite Argument gilt zwar nicht für Raten- und Teilzahlungsverträge. Aber der vorsitzende Richter des zuständigen Achten Zivilsenats beim Bundesgerichtshof meinte dazu: weil mein erstes Argument (Irreführung) auf jeden Fall richtig ist, kommt es auf § 312 BGB gar nicht an. Und das gilt für alle Haustürgeschäfte – auch für Ratenzahlungsverträge.

 

Das Landgericht Koblenz hatte den Fall andersherum betrachtet (weil jedenfalls mein zweites Argument richtig sei, käme es die Irreführung nicht an). Aber egal mit welcher Begründung: die von inmediaOne/Bertelsmann bis 2008 verwendete Widerrufsbelehrung ist definitiv unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf. Wie Sie erfahren, ob auch Ihr Fall betroffen ist, lesen Sie hier.

 

 

Wie hat der BGH entschieden?

 

Der BGH mußte nicht entscheiden, weil Bertelsmann „freiwillig“ einen Rückzieher gemacht hat: Im Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof am 26.09.2007 (Az.: VIII ZR 25/07) erklärte der Senatsvorsitzende, daß auch er den von inmediaONE verwendeten Text als unwirksam beurteilen würde, und daß er das von mir erstrittene Urteil bestätigen würde (mit dieser Begründung). Um ein Grundsatzurteil zu vermeiden, hat inmediaONE daraufhin die Revision zurückgenommen.

 

Das von mir erstrittene Urteil ist damit rechtskräftig geworden. Noch wichtiger ist aber etwas anderes: Wir wissen, wie der Bundesgerichtshof den nächsten Fall entscheiden würde – der Text, der bis 2008 von inmediaONE/Bertelsmann verwendet wurde, setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, und der Kunde kann auch noch nach Jahren den Vertrag widerrufen und sein Geld zurückverlangen. Das habe ich inzwischen schon in zahllosen Fällen so durchsetzen können. Ob das auch für Ihren Fall gilt, erfahren Sie hier.

 

 

Wie lautet der unwirksame Text?

„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: inmediaONE] GmbH ...“

 

Eine Widerrufsbelehrung mit diesem Text ist unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf (warum das so ist, lesen Sie hier). Der Kunde kann einen solchen Vertrag noch nach Jahren widerrufen und sein Geld zurückverlangen (wie das genau geht, lesen Sie hier).

 

Peinlich für die damalige Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin und ihre Hausjuristen: es handelt sich ausgerechnet um einen von ihr empfohlenen Mustertext... Inzwischen hat man den alten Mustertext aus dem Gesetz gestrichen (Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung) und durch einen neuen Text  ersetzt (Anlage 1 zu Artikel 246 des EGBGB).

 

 

Wo kann man das Urteil nachlesen?

 

Vorab: es ist langweilig. Und es ist auch nicht nötig. Aber wenn Sie das Urteil wirklich lesen wollen, haben Sie drei Möglichkeiten: 

  • Der wesentliche Teil der Entscheidungsgründe ist in mehreren Zeitschriften veröffentlicht worden. Zumindest eine dieser Zeitschriften sollten Sie in jeder juristischen Bibliothek finden (etwa in Hochschulen und Gerichten):
  1. Der Betriebs-Berater, Jahrgang 2007, Seite 239 (BB 2007, 239),
  2. Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Jahrgang 2007, Seite 190 (MMR 2007, 190),
  3. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Jahrgang 2007, Seite 638 (ZIP 2007, 638).
  • Gegen einen geringen Obolus können Sie das vollständige Urteil (anonymisiert) beim Gericht anfordern: Landgericht Koblenz, 56065 Koblenz, Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: 12 S 128/06.
  • Oder hier:

"Im Rahmen eines Vertreterbesuches, der ohne vorherige Bestellung des Klägers zustande gekommen war, unterzeichnete dieser am 06.10.2004 eine Bestellurkunde für eine Bertelsmann Lexikothek. Das Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung:


„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: inmediaONE] GmbH, Carl-Bertelsmann-Str. 105 - 109, Postfach 600, 33311 Gütersloh.“ [...]

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Widerrufsbelehrung in der vom Kläger unterzeichneten Bestellurkunde den gesetzlichen Anforderungen entspricht. [...]

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag zwischen den Parteien sei von dem Kläger nicht fristgerecht widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe mit Erteilung der Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Diese sei ordnungsgemäß, weil sie mit dem Muster der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV übereinstimme. § 312 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen. Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen gemäß § 357 BGB sei nicht erforderlich gewesen, da die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden seien. In diesen Fällen könne die Belehrung zu den Widerrufsfolgen entfallen. [...]

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der eine falsche Rechtsanwendung rügt. [...] Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat durch Rücksendung der Ware am 16. November 2004 den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag gemäß den §§ 312, 355, 357, 346 ff. BGB wirksam widerrufen. Dieser Widerruf erfolgte rechtzeitig, da eine Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Rücksendung der Ware noch nicht zu laufen begonnen hatte.

Zwar ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuhalten, die gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 [BGB] mit Aushändigung einer Widerrufsbelehrung beginnt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine wirksame Belehrung vorliegt. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht kann noch bis zur Grenze der Verwirkung ausgeübt werden (Staudinger-Kaiser, Art. 245 EGBGB, Rdn. 4; Palandt-Grüneberg, BGB , 66. Auflage, § 355, Rdn. 12). Dies ist hier der Fall. Die dem Kläger ausgehändigte Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt erfolgte die Bestellung des Klägers im Rahmen eines Haustürgeschäfts gemäß § 312 BGB. Entsprechend der Regelung in § 312 Abs. 2 BGB muß in diesen Fällen die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Die hier streitige Widerrufsbelehrung enthält einen solchen Hinweis jedoch nicht.

Allerdings ist in der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV unter Fußnote 4) zu der Belehrung über die Widerrufsfolgen ausgeführt:

„Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach der Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden ...“

Zwar erfolgte im streitigen Falle die Lieferung der Ware erst am 02. November 2004, somit nach Ablauf von mehr als zwei Wochen seit Übergabe der Widerrufsbelehrung am 06.10.2004. Trotzdem kann sich die Beklagte nach Ansicht der Kammer nicht auf diese Regelung berufen. Diese widerspricht nämlich der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift in § 312 Abs. 2 BGB.

Welche Rechtsfolgen dieser Konflikt nach sich zieht, ist streitig. Teilweise wird vertreten, daß bei Verwendung des Musters der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV die Belehrung des Unternehmers den gesetzlichen Anforderungen genügt (Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Auflage § 312 Rdn. 24). Nach anderer Ansicht gilt dies jedoch nur, soweit sich die Musterbelehrung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage hält und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Soweit die Musterbelehrungen hinter den Anforderungen des BGB zurückblieben, seien sie wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (Staudinger a.a.O., Randnummer 3 m.w.N.).

Die Kammer schließt sich der letzteren Ansicht an. Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB ist aber ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben, daß bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinzuweisen ist. Die Fußnote 4) der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV verstößt gegen diese Anordnung und ist deshalb nichtig. [...]

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage war die Zulassung der Revision angebracht (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)."

Hervorhebungen von Jochim C. Schiller.

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