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Bertelsmann-Bestell-UrkundeSo sehen die typischen Haustür-Verträge aus, von denen viele immer noch widerrufen werden können. Im Laufe der Zeit sind aber unzählige Formulare verwendet worden. Was in Ihrem Fall gilt, kann ich gerne prüfen. Mehr dazu finden Sie hier.


Bertelsmann-Urteil: Widerruf immer noch möglich

 

Wer vor dem 10.06.2010 im Internet, aus dem Katalog, an der Haustür oder auf Kredit gekauft hat, der konnte sein Widerrufsrecht nur noch bis zum 27.06.2015 ausüben. Aber zwei Gruppen von Bertelsmann-Kunden können sich immer noch vom Vertrag lösen. Ob auch Ihr Fall betroffen ist, erfahren Sie hier.

 

Wieso ist das Widerrufsrecht für viele Verträge erloschen?

 

Jemand bietet mir Hilfe an, mein Geld zurückzuholen was steckt dahinter?

 

Wie erfahre ich, ob mein Fall betroffen ist?

 

Werden die Kosten von meiner Rechtsschutzversicherung übernommen?

 

Muß ich für einen Rechtsstreit nach Berlin oder nach Gütersloh reisen?

 

Gilt das Urteil auch, wenn die Ware bezahlt und der Vertrag erfüllt ist?

 

Gilt das Widerrufsrecht auch für Erben?

inmediaONE sagt, das Urteil gilt nicht...

 

Welche Produkte kann man zurückgeben?

 

Bertelsmann hat den Direktvertrieb eingestellt – ändert das etwas?

 

Ich verkaufe selbst - wie mache ich es richtig?

 

Warum ist die Widerrufsbelehrung unwirksam?

 

Wie hat der BGH entschieden?

 

Wie lautet der unwirksame Text?

 

Sind auch andere (neuere) Verträge angreifbar?

 

Wo kann man das Urteil nachlesen?

 

 

Wieso ist das Widerrufsrecht für viele Verträge erloschen?

„Da haben die Bertelsmann-Lobbyisten ganze Arbeit geleistet“ (O-Ton eines ehemaligen Bertelsmann-Vertreters): Normalerweise kann die Widerrufsfrist nicht beginnen und erst recht nicht ablaufen, solange der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wird. Aber für vor dem 10.06.2010 geschlossene Verträge ist das Widerrufsrecht auch ohne ordnungsgemäße Belehrung per Gesetz am 27.06.2015 erloschen. Zwei Gruppen von Bertelsmann-Kunden können sich jedoch immer noch vom Vertrag lösen. Was in Ihrem Fall gilt, kann ich gerne prüfen. Mehr dazu finden Sie hier

 

Jemand bietet mir Hilfe an, mein Geld zurückzuholen - was steckt dahinter?

 

Dahinter stecken ehemalige Bertelsmann-Vertreter. Seit Bertelsmann den Haustürvertrieb eingestellt hat, brauchen viele einen neuen Job. Deshalb fahren etliche Bertelsmann-Vertreter jetzt noch einmal die altbekannten Adressen ab und verkaufen den Kunden diesmal etwas ganz Neues: den Kontakt zu einem „spezialisierten“ Anwalt, der angeblich eine „Sammelklage“ macht, und ggf. auch gleich einen „Prozeßfinanzierungsvertrag“. Mit mir hat das alles nichts zu tun. Es handelt sich um Trittbrettfahrer, die einen schnellen Euro machen wollen.

 

Ich arbeite mit niemandem zusammen: nicht mit dem Rechtsanwalt Kerschies aus Hamburg, nicht mit dem Rechtsanwalt Ragsch aus Herten, nicht mit der Rechtsanwältin Scriba aus Berlin, und erst recht nicht mit Organisationen wie Goldstar, Juristar, „S.O.S. Verbraucherschutz“ oder „Verbraucherschutz Deutschland e.V.“ (reine Abzocke). Sammelklagen gibt es im Deutschen Recht übrigens überhaupt nicht – wer Ihnen das erzählt, der will Sie für dumm verkaufen oder ist es selber.

 

Wie erfahre ich, ob mein Fall betroffen ist?

 

Ob auch Ihr Fall betroffen ist, kann ich gerne prüfen. Die vom Gesetzgeber festgelegte Frist zum 27.06.2015 gilt nicht für alle Verträge. Und vielleicht haben Sie sogar schon einmal wirksam widerrufen, ohne es zu wissen (das Wort „Widerruf“ muß dabei nicht verwendet werden, und was die Gegenseite geantwortet hat, spielt auch keine Rolle). Was in Ihrem Fall gilt, will ich gerne prüfen – kostenlos und unverbindlich. Mehr dazu finden Sie hier.

 

Werden die Kosten von meiner Rechtsschutzversicherung übernommen?

 

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, kläre ich gerne für Sie ab. Wenn die Anfrage richtig formuliert ist, werden die Kosten in den meisten Fällen übernommen. Am besten teilen Sie mir die Versicherungsdaten des Vertragsinhabers mit, wenn Sie mir Ihren Fall zur Prüfung einreichen: Name der Versicherungsgesellschaft, Datum des Vertragsschlusses und Nummer des Versicherungsscheins. Oder Sie können auch einfach eine Kopie des Versicherungsscheins mitschicken. 

 

Muß ich für einen Rechtsstreit nach Berlin oder nach Gütersloh reisen?

 

Nein, weder noch. Ein Gerichtsverfahren findet vor dem Gericht statt, in dessen Bezirk der Verbraucher wohnt. Aber wahrscheinlich ist ein Gerichtsverfahren gar nicht nötig. In den allermeisten Fällen konnte ich mit Bertelsmann für meine Mandanten einen Vergleich, also eine außergerichtliche Einigung aushandeln.

 

Gilt das Widerrufsrecht auch, wenn die Ware bezahlt und der Vertrag erfüllt ist?

 

Ja. Auch wenn der Kaufpreis längst bezahlt und der Vertrag vollständig erfüllt ist, kann der Vertrag noch rückgängig gemacht werden, auch noch nach Jahren. Dementsprechend hat Bertelsmann meinen Mandanten zu Hunderten auch nach vielen Jahren noch Geld zurückgezahlt.

 

Gilt das Widerrufsrecht auch für Erben?

Ja, das Widerrufsrecht des Verbrauchers geht mit dessen Tod auf die Erben über. Tatsächlich war schon in etlichen Fällen, in denen ich eine Rückabwicklung des Vertrages durchgesetzt habe, der ursprüngliche Käufer verstorben. Voraussetzung ist lediglich, daß sämtliche Miterben unterschreiben: entweder den Widerruf oder eine Vollmacht für den, der den Widerruf unterschreibt. Dann ist eine Rückabwicklung für den/die Erben kein Problem.

 

inmediaONE sagt, das Urteil gilt nicht...

 

Das mag sein. Es gibt tatsächlich einzelne Urteile, in denen für Bertelsmann entschieden wurde. Aber Bertelsmann führt jedes Jahr mehrere Hundert Prozesse gegen Kunden, die nicht von mir vertreten werden. Da kann es schon mal vorkommen, daß falsch entschieden wird... Fakt ist: von 2002 bis 2014 hat Bertelsmann tausendfach Formulare verwendet, mit denen die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Was in Ihrem Fall gilt, kann ich gerne prüfen. Mehr dazu finden Sie hier.

 

 

Welche Produkte kann man zurückgeben?

 

Betroffen sind Produkte, die ab 2002 bei einem Vertreterbesuch oder auf Raten gekauft wurden. Aus dem Hause Bertelsmann/inmediaONE sind das u.a. folgende Titel:

 

  • Bedford Stundenbuch (Faksimile),
  • Book of Kells (Faksimile),
  • Brockhaus (A-Z Wissen, Enzyklopädie, Jahrbücher, Meilensteine, Multimedial, Themenwissen, Weltatlas u.a.),
  • Buch der Drôlerien (Faksimile),
  • Buch von Lindisfarne (Faksimile),
  • Chronik der Weltgeschichte (Chronik Verlag),
  • Chronik des 20. Jahrhunderts (Brockhaus/Coron),
  • Das 20. Jahrhundert in Wort, Bild, Film und Ton (Brockhaus/Coron),
  • Echternacher Evangeliar (Faksimile),
  • Egbert Codex (Faksimile),
  • Evangeliar des Johann von Troppau (Faksimile),
  • Faszination Natur (Brockhaus),
  • Faszination Weltgeschichte (Brockhaus),  
  • Gebetbuch des Kardinal Albrecht von Brandenburg (Faksimile),
  • Gebetsbuch Karl des Kühnen (Faksimile),
  • Geheimnis des Grals (Faksimile),
  • Gerardus-Mercator-Atlas (Faksimile),
  • Himmelsatlas von Andreas Cellarius (Faksimile),
  • Immendorff-Bibel (Faksimile),
  • Krönungsevangeliar Karls des Großen (Faksimile),
  • Kupferbibel von Matthäus Merian (Faksimile),
  • Lexikothek (A-Z, Multimedial, Themenwissen, Weltatlas u.a.),
  • Mainzer Evangeliar (Faksimile),
  • Märchen der Welt,
  • Medica (Bertelsmann)
  • Moskauer Stundenbuch (Faksimile),
  • Ottheinrich-Bibel (Faksimile),  
  • Pamplona Bilderbibel (Faksimile),
  • Perikopenbuch Heinrichs II. (Faksimile),
  • Sakramentar Heinrichs II. (Faksimile),
  • Schätze der Russischen Nationalbibliothek (Faksimile),
  • Splendor Solis (Faksimile),
  • Städteansichten / Städtebilder (Faksimile),
  • Stundenbuch der Katharina von Kleve (Faksimile),
  • Stundenbuch der Maria von Burgund (Faksimile),
  • Stundenbuch des Duc de Berry (Faksimile),
  • Themenwissen (Bertelsmann/Brockhaus),
  • Trojaroman (Faksimile),
  • u.a.m.

Ob auch Ihr Fall betroffen ist, erfahren Sie hier.

 

Bertelsmann hat den Direktvertrieb eingestellt – ändert das etwas?

 

Nein. Das bedeutet nur, daß seit 30.06.2014 keine neuen Verträge mehr an der Haustür geschlossen werden. Das Widerrufsrecht der Kunden, die in der Vergangenheit Verträge unterschrieben haben, bleibt davon unberührt. Was in Ihrem Fall gilt, kann ich gerne prüfen. Mehr dazu finden Sie hier.

 

Ich verkaufe selbst wie mache ich es richtig?

 

Jedem Unternehmer, der Verbraucherverträge abschließt, kann ich nur empfehlen, die verwendeten Formulartexte prüfen zu lassen. Wenn Sie einen unwirksamen Text verwenden, dann bedeutet das nicht nur, daß Ihre Kunden auch nach Jahren noch eine Rückabwicklung aller Verträge erzwingen können – außerdem müssen Sie auch noch kostenpflichtige Abmahnungen befürchten.

 

Warum ist die Widerrufsbelehrung unwirksam?

 

In den Verträgen ab Mitte 2010 fehlt sehr oft der Hinweis darauf, daß der Verbraucher ein Recht auf eine 'Tilgungsplan' hat. Und bei Barverträgen fehlt der gemäß § 312 BGB erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs. Die größte Fallgruppe betrifft jedoch die bis 2008 verwendete Formulierung, auf die sich das von mir erstrittene Urteil bezieht, das vom BGH bestätigt wurde. Mit zwei Argumenten habe ich die damals verwendete Formulierung angegriffen:

  • Erstens erweckt er den Eindruck, daß man den Vertrag auch durch Rücksendung der Ware widerrufen könne, obwohl Bertelsmann die Ware grundsätzlich erst dann herausgibt, wenn die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist (Irreführung).
  • Und zweitens enthält der Text keinen Hinweis auf die genauen Rechtsfolgen von Widerruf und Rückgabe, obwohl das für Haustürgeschäfte bis zum 12.06.2014 so vorgeschrieben war (§ 312 Abs. 2 BGB a.F.).

Ob das zweite Argument auch für Raten- und Teilzahlungsverträge gilt, ist zwar umstritten. Aber der Vorsitzende Richter des zuständigen Achten Zivilsenats beim Bundesgerichtshof meinte dazu: weil mein erstes Argument (Irreführung) auf jeden Fall richtig ist, kommt es auf § 312 BGB gar nicht an. Und das gilt für alle Haustürgeschäfte – auch für Ratenzahlungsverträge.

 

Das Landgericht Koblenz hatte den Fall andersherum betrachtet (weil jedenfalls mein zweites Argument richtig sei, käme es die Irreführung nicht an). Aber egal mit welcher Begründung: die von inmediaOne/Bertelsmann bis 2008 verwendete Widerrufsbelehrung ist definitiv unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf. 

 

Abgesehen davon sind auch viele Verträge aus jüngerer Zeit fehlerhaft. Was in Ihrem Fall gilt, kann ich gerne prüfen. Mehr dazu finden Sie hier.

 

Wie hat der BGH entschieden?

 

Der BGH mußte nicht entscheiden, weil Bertelsmann „freiwillig“ einen Rückzieher gemacht hat: Im Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof am 26.09.2007 (Az.: VIII ZR 25/07) erklärte der Vorsitzende, daß der zuständige BGH-Senat das von mir erstrittene Urteil bestätigen würde, weil auch er den von inmediaONE verwendeten Text als unwirksam beurteilt (mit dieser Begründung). Um ein Grundsatzurteil zu vermeiden, hat inmediaONE daraufhin die Revision zurückgenommen.

 

Das von mir erstrittene Urteil ist damit rechtskräftig geworden. Noch wichtiger ist aber etwas anderes: Wir wissen, wie der Bundesgerichtshof den nächsten Fall entscheiden würde – der Text, der bis 2008 von inmediaONE/Bertelsmann verwendet wurde, setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, und der Kunde kann auch noch nach Jahren den Vertrag widerrufen und sein Geld zurückverlangen. Das habe ich inzwischen schon in Hunderten von Fällen so durchsetzen können. Was in Ihrem Fall gilt, kann ich gerne prüfen. Mehr dazu finden Sie hier.

 

Wie lautet der unwirksame Text?

„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: inmediaONE] GmbH ...“

 

Eine Widerrufsbelehrung mit diesem Text beurteilt der BGH als unwirksam (warum das so ist, lesen Sie hier). Einen solchen Vertrag konnte der Kunde bis zum 27.06.2015 widerrufen und sein Geld zurückverlangen. Peinlich für die damalige Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin und ihre Hausjuristen: es handelt sich ausgerechnet um einen vom Ministerium empfohlenen Mustertext...

 

Inzwischen hat man den Mustertext mehrfach nachgebessert. Aber trotzdem gibt auch es aus jüngerer Zeit noch zahlreiche fehlerhafte Verträge. Ob auch Ihr Fall betroffen ist, erfahren Sie hier

 

Sind auch andere (neuere) Verträge angreifbar?

Teilweise ja. Bertelsmann hat es bis zum Jahr 2014 nicht geschafft, in allen Fällen eine wirksame Widerrufsbelehrung zu formulieren. In den Verträgen ab Mitte 2010 fehlt sehr oft der Hinweis darauf, daß der Verbraucher ein Recht auf eine 'Tilgungsplan' hat. Und bei Barverträgen fehlt der gemäß § 312 BGB erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs. Was in Ihrem Fall gilt, kann ich gerne prüfen. Mehr dazu finden Sie hier.

 

Wo kann man das Urteil nachlesen?

 

Vorab: es ist langweilig. Und es ist auch nicht nötig. Ob Ihr Fall betroffen ist, teile ich Ihnen gerne kostenlos mit (mehr dazu hier). Aber wenn Sie das Urteil wirklich lesen wollen, haben Sie drei Möglichkeiten: 

  • Der wesentliche Teil der Entscheidungsgründe ist in mehreren Zeitschriften veröffentlicht worden. Zumindest eine dieser Zeitschriften sollten Sie in jeder juristischen Bibliothek finden (etwa in Hochschulen und Gerichten):
  1. Der Betriebs-Berater, Jahrgang 2007, Seite 239 (BB 2007, 239),
  2. Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Jahrgang 2007, Seite 190 (MMR 2007, 190),
  3. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Jahrgang 2007, Seite 638 (ZIP 2007, 638).
  • Gegen einen geringen Obolus können Sie das vollständige Urteil (anonymisiert) beim Gericht anfordern: Landgericht Koblenz, 56065 Koblenz, Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: 12 S 128/06.
  • Oder hier:

"Im Rahmen eines Vertreterbesuches, der ohne vorherige Bestellung des Klägers zustande gekommen war, unterzeichnete dieser am 06.10.2004 eine Bestellurkunde für eine Bertelsmann Lexikothek. Das Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung:


„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: inmediaONE] GmbH, Carl-Bertelsmann-Str. 105 - 109, Postfach 600, 33311 Gütersloh.“ [...]

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Widerrufsbelehrung in der vom Kläger unterzeichneten Bestellurkunde den gesetzlichen Anforderungen entspricht. [...]

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag zwischen den Parteien sei von dem Kläger nicht fristgerecht widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe mit Erteilung der Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Diese sei ordnungsgemäß, weil sie mit dem Muster der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV übereinstimme. § 312 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen. Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen gemäß § 357 BGB sei nicht erforderlich gewesen, da die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden seien. In diesen Fällen könne die Belehrung zu den Widerrufsfolgen entfallen. [...]

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der eine falsche Rechtsanwendung rügt. [...] Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat durch Rücksendung der Ware am 16. November 2004 den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag gemäß den §§ 312, 355, 357, 346 ff. BGB wirksam widerrufen. Dieser Widerruf erfolgte rechtzeitig, da eine Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Rücksendung der Ware noch nicht zu laufen begonnen hatte.

Zwar ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuhalten, die gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 [BGB] mit Aushändigung einer Widerrufsbelehrung beginnt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine wirksame Belehrung vorliegt. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht kann noch bis zur Grenze der Verwirkung ausgeübt werden (Staudinger-Kaiser, Art. 245 EGBGB, Rdn. 4; Palandt-Grüneberg, BGB , 66. Auflage, § 355, Rdn. 12). Dies ist hier der Fall. Die dem Kläger ausgehändigte Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt erfolgte die Bestellung des Klägers im Rahmen eines Haustürgeschäfts gemäß § 312 BGB. Entsprechend der Regelung in § 312 Abs. 2 BGB muß in diesen Fällen die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Die hier streitige Widerrufsbelehrung enthält einen solchen Hinweis jedoch nicht.

Allerdings ist in der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV unter Fußnote 4) zu der Belehrung über die Widerrufsfolgen ausgeführt:

„Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach der Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden ...“

Zwar erfolgte im streitigen Falle die Lieferung der Ware erst am 02. November 2004, somit nach Ablauf von mehr als zwei Wochen seit Übergabe der Widerrufsbelehrung am 06.10.2004. Trotzdem kann sich die Beklagte nach Ansicht der Kammer nicht auf diese Regelung berufen. Diese widerspricht nämlich der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift in § 312 Abs. 2 BGB.

Welche Rechtsfolgen dieser Konflikt nach sich zieht, ist streitig. Teilweise wird vertreten, daß bei Verwendung des Musters der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV die Belehrung des Unternehmers den gesetzlichen Anforderungen genügt (Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Auflage § 312 Rdn. 24). Nach anderer Ansicht gilt dies jedoch nur, soweit sich die Musterbelehrung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage hält und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Soweit die Musterbelehrungen hinter den Anforderungen des BGB zurückblieben, seien sie wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (Staudinger a.a.O., Randnummer 3 m.w.N.).

Die Kammer schließt sich der letzteren Ansicht an. Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB ist aber ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben, daß bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinzuweisen ist. Die Fußnote 4) der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV verstößt gegen diese Anordnung und ist deshalb nichtig. [...]

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage war die Zulassung der Revision angebracht (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)."

Hervorhebungen von Jochim C. Schiller.




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