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Ihr Recht im Straßenverkehr

Im übrigen lautet die wichtigste Regel im Straßenverkehr: Wer sich verteidigt, klagt sich an. Was Sie sonst noch wissen sollten:

Fahren Sie im Ort nie mehr als 30 Stundenkilometer zu schnell, und außerorts nie mehr als 40 zu schnell − sonst ist für einen Monat der Führerschein weg. Die Berliner Stadtautobahn gilt übrigens (anders als in Hamburg) als „im Ort“.

Vielfahrer fahren am besten im Auto des Ehepartners. Denn oft genügt es für eine Verfahrenseinstellung, wenn die Person auf dem Zielfoto nicht der Halter ist.

Wer ein Parkticket über mehr als 25 € bezahlt, ist selber schuld. Tun Sie einfach gar nichts − nach drei Monaten muß das Verfahren eingestellt werden (§ 26 Abs. 3 StVG). Lediglich die Verfahrenskosten werden in diesem Fall dem Fahrzeughalter auferlegt (§ 25a StVG) − und die liegen unter 25 €. Das gilt aber nur bei Park- oder Halteverstößen!

Wenn Sie als Fahrzeughalter gefragt werden, wer zum Zeitpunkt einer Verkehrswidrigkeit der Fahrer war, und die Tat liegt länger als drei Wochen zurück, dann sollten Sie antworten, daß Sie sich nicht mehr erinnern. Ein Fahrtenbuch müssen Sie in diesem Fall nicht befürchten, denn das setzt eine Anhörung des Halters innerhalb von drei Wochen nach der Tat voraus. Die verspätete Anhörung steht einer Fahrtenbuchauflage aber nur dann entgegen, wenn der Halter sich ausdrücklich auf fehlende Erinnerung wegen Zeitablaufs beruft.

Ohne Richtungspfeile gilt beim Abbiegen der Grundsatz: wer richtig eingeordnet ist (zum Rechtsabbiegen also z.B. äußerst rechts), der darf seinen Fahrstreifen frei wählen. Nur wenn "Ihre" Spur mit Richtungspfeilen zum Abbiegen gekennzeichnet ist, dann dürfen Sie beim Abbiegen darauf vertrauen, daß Ihr Nebenmann auf "seiner" Spur bleibt. [woraus ergibt sich das?]

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden, dann kümmert sich um den Schaden des Gegners Ihre Haftpflichtversicherung − die bezahlen Sie dafür, daß sie berechtigte Ansprüche erfüllt und unberechtigte abwehrt. Aber um Ihren Schaden wird sich niemand für Sie kümmern (höchstens für sich selbst): nicht die Polizei, nicht die Werkstatt und schon gar nicht die Versicherung des Unfallgegners. Genau diesen Eindruck wird sie allerdings zu erwecken suchen, damit Sie sich keinen Anwalt nehmen − schließlich könnte der noch weitere Schadenersatzpositionen finden.

Wer nach einem Unfall innerhalb von fünf Minuten weiterfährt, der macht sich strafbar (Führerscheinentzug ist dann noch eine harmlose Folge). Man muß immer erst einmal warten, bei größeren Schäden auch eine halbe Stunde. Und wenn man weiterfährt, dann sofort zur Polizei.

Lassen Sie sich nicht anmachen − Ordnungswidrigkeiten sind verboten, aber im Gegensatz zu Straftaten fehlt ihnen der „ethische Unwert“. Wer zu schnell fährt, in zweiter Reihe parkt oder einem anderen die Vorfahrt nimmt, der muß kein schlechtes Gewissen haben (anders als der, der in der U-Bahn nicht bezahlt) − so will es das Gesetz.

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