Sobald der Vertrag geschlossen ist, kann man sich davon nicht mehr einseitig lösen (Ausnahme: Verbraucherverträge). Daß man sich über den Vertragsinhalt falsche Vorstellungen gemacht hat, ändert grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit des Vertrages ("pacta sunt servanda"). Deshalb muß man sich vor Abschluß eines Vertrages Gewißheit verschaffen über dessen genaue Bedeutung (das gilt auch für AGB).
Diese Gewißheit bekommen Sie nicht von Ihrem Vertragspartner. Seine Erklärungen sind wertlos. Denn verpflichtend wirkt nur der Vertrag. Auf Erklärungen, die im Vertrag keinen Ausdruck finden, kann man sich also später nicht berufen (meistens kann man sie auch nicht beweisen).
Das gilt auch, wenn Sie Ihrem Vertragspartner vertrauen. Denn daß man einander bei vertraut, wenn man einen Vertrag schließt, ist normal. Aber Verträge sind der Grund für die meisten Gerichtsprozesse − fast alle, die vor Gericht streiten, haben also einander vertraut. Wer realistisch ist, der sieht folglich in jedem Vertragspartner einen potentiellen Prozeßgegner. Das bedeutet: der Vertrag muß so gestaltet werden, daß sich der Schaden in Grenzen hält, auch wenn Ihr Vertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist.
Gewißheit über die Bedeutung eines Vertrages bekommen Sie auch nicht von einer Verbraucherzentrale oder einer staatlichen Beratungsstelle oder gar von Ihrer Rechtsschutzversicherung (Einzelheiten lesen Sie hier). Auch auf Ihr eigenes Urteil sollten Sie sich nicht verlassen (warum, lesen Sie hier). Wo es um mehr geht als um "Peanuts", da müssen Sie einen Profi beauftragen, bevor Sie den Vertrag schließen - nicht danach.
Erst recht müß man sich über die genaue Tragweite jeder Klausel im Klaren sein, wenn man selbst Vertragsbedingungen formuliert, insbesondere bei der Formulierung der eigenen AGB. Besonders anspruchsvoll sind AGB für Verbraucherverträge, wo man dem Kunden ein Widerrufsrecht einräumen muß.
Von bestimmten, sogenannten Verbraucherverträgen kann man sich als Privatkunde einseitig wieder lösen (Widerrufsrecht):
- Bestellungen per Post, per Telefon/Telefax oder über das Internet (Fernabsatzgeschäfte),
- Finanzierte Geschäfte und Ratenzahlungsgeschäfte,
- Verträge aufgrund eines Vertreterbesuchs (Haustürgeschäfte).
Um die Frist für den Widerruf in Lauf zu setzen (und um sich vor Abmahnungen zu schützen) muß der Unternehmer dem Kunden eine Widerrufsbelehrung aushändigen. Nach einem von mir erstrittenen Urteil genügt der amtliche Mustertext, den die Bundesregierung bis 2008 empfohlen hat, dafür nicht. Verträge, bei denen dieser Text verwendet wurde, können deshalb zeitlich unbegrenzt widerrufen werden - mehr dazu hier.
Übrigens: Ein Vertrag ist kein Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist - das ist eine Vertragsurkunde. Die meisten Verträge werden ohne Vertragsurkunde geschlossen, also mündlich oder sogar nur durch schlüssiges Verhalten (schon wer in die Straßenbahn einsteigt, schließt einen Vertrag). Aber solche Verträge sind riskant - man weiß nicht ganz genau, welchen Inhalt sie haben, oder man kennt zwar den Inhalt, kann ihn aber nicht beweisen. Wo es also um mehr geht als um „Peanuts“, da sollten Sie beherzigen: Wer schreibt, der bleibt.